Logo
Startseite
Forstrecht
Immobilien
Verjährung (engl.)
Schuldübernahme
Erbrecht

Eule
26. September 2024

Rechtsberatung rund um Grundbesitz und Immobilie

Der Immobilienverwalter

Immobilienverwalter ist nur der, der selbständig und für eine gewisse Dauer die gesamten Immobilien oder aber deren selbständigen, zum Beispiel räumlich abgrenzbaren Teil (etwa inländische oder ausländische Immobilien in einem bestimmten Land) einer dritten Person verwaltet. Im Rahmen einer solchen Verwaltung ist der Immobilienverwalter zur Einziehung von Forderungen und auch zur Auswahl geeigneter Malerbetriebe um die Außenfassade des Gebäudes zu sanieren berechtigt, wobei sich die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs danach entscheidet, in welchem Umfang er nach seinem konkreten Aufgabenkreis die Immobilien zu verwalten hat, und für welche Handwerksarbeiten er Aufträge erteilen darf.
Auch die Verwaltung von unbebautem Grundbesitz führt gelegentlich zu Rechtsproblemen beim Verkauf von Teilen der Fläche. Um falsche Entscheidungen zu vermeiden, sollte ein Fachanwalt für Immobilienrecht in allen schwierig gelagerten Fällen hinzugezogen werden.

Der Hausverwalter

Von einer Hausverwaltung im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG kann nur gesprochen werden, wenn die verwaltende Tätigkeit über die bloße technische Verwaltung des Gebäudes oder die Beaufsichtigung von Handwerkern, Malern oder Tapezierern und die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung und der Sauberkeit im Treppenhaus hinausgeht. Ein Hausmeister ist demnach nicht Hausverwalter in diesem Sinne. Auch die bloße Beauftragung, die Mieten einzuziehen, oder zum Beispiel einen preiswerten Maler auszusuchen, reicht für seine Tätigkeit als Hausverwalter nicht aus. Vielmehr muss dem Hausverwalter die selbständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Erledigung eines wesentlichen Teils der das Haus betreffenden Angelegenheiten sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich in Form einer treuhänderischen Stellung übertragen sein. Wichtiges Indiz hierfür ist, dass er auch selbständig über anfallende Ausgaben entscheiden kann.
Ähnlich ist die Lage bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer solchen Hausverwalterstellung stehen nicht nur Forderungsangelegenheiten, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten usw. betreffen, sondern auch die Pachteinnahmen, die Kontrolle der grundbuchrechtlichen Situation vor Ort, und die Regelung des Nachlasses der Mieter sofern ein Testament in der Wohnung vorgefunden wird.
Impressum