26. September 2024
Rechtsberatung rund um Grundbesitz und Immobilie
Der
Immobilienverwalter
Immobilienverwalter ist nur der, der selbständig und für eine gewisse Dauer die gesamten Immobilien oder aber
deren selbständigen, zum Beispiel räumlich abgrenzbaren Teil (etwa inländische oder ausländische Immobilien in einem
bestimmten Land) einer dritten Person verwaltet. Im Rahmen einer solchen Verwaltung ist der Immobilienverwalter zur
Einziehung von Forderungen und auch zur Auswahl geeigneter Malerbetriebe um die Außenfassade des Gebäudes zu
sanieren berechtigt, wobei sich die Frage des unmittelbaren Zusammenhangs danach entscheidet, in welchem Umfang er
nach seinem konkreten Aufgabenkreis die Immobilien zu verwalten hat, und für welche Handwerksarbeiten er Aufträge
erteilen darf.
Auch die Verwaltung von unbebautem Grundbesitz führt gelegentlich zu Rechtsproblemen beim Verkauf von Teilen der
Fläche. Um falsche Entscheidungen zu vermeiden, sollte ein
Fachanwalt für Immobilienrecht
in allen schwierig gelagerten Fällen hinzugezogen werden.
Der
Hausverwalter
Von einer Hausverwaltung im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG kann nur gesprochen werden, wenn die verwaltende
Tätigkeit über die bloße technische Verwaltung des Gebäudes oder die Beaufsichtigung von Handwerkern, Malern oder
Tapezierern und die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung und der Sauberkeit im Treppenhaus hinausgeht. Ein
Hausmeister ist demnach nicht Hausverwalter in diesem Sinne. Auch die bloße Beauftragung, die Mieten einzuziehen,
oder zum Beispiel einen
preiswerten Maler
auszusuchen, reicht für seine Tätigkeit als Hausverwalter nicht aus. Vielmehr muss dem Hausverwalter die
selbständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Erledigung eines wesentlichen Teils der das Haus betreffenden
Angelegenheiten sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich in Form einer treuhänderischen Stellung übertragen
sein. Wichtiges Indiz hierfür ist, dass er auch selbständig über anfallende Ausgaben entscheiden kann.
Ähnlich ist die Lage bei der Verpachtung
landwirtschaftlicher
Grundstücke.
In unmittelbarem Zusammenhang mit einer solchen Hausverwalterstellung stehen nicht nur Forderungsangelegenheiten,
die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten usw. betreffen, sondern auch die Pachteinnahmen, die
Kontrolle der grundbuchrechtlichen Situation vor Ort, und die Regelung des Nachlasses der Mieter sofern ein
Testament
in der Wohnung vorgefunden wird.