26. September 2024
Rechtsprobleme in Wald und Flur
Für Grundeigentümer und Grundbesitzer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft stellt sich die Frage, ob die
Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes mit der Vertragsfreiheit im Sinne der Art. 52 ff. EGV vereinbar sind.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung Folgendes zu berücksichtigen:
(1)
Forstwirtschaft
Unterliegt die Ausübung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit bestimmten Bedingungen im jeweiligen Bundesland, muss
der Angehörige des anderen Forstbetriebes, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Bedingungen grundsätzlich
erfüllen.
Doch müssen die naturschützenden Maßnahmen, die den durch den Vertrag garantierten Mindestpreis behindern oder
weniger attraktiv machen, einige Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen bei der farblichen Gestaltung die natürlichen
Gegebenheiten berücksichtigen, sie müssen in nicht verzögernder Weise angewendet werden,
sie müssen aus zwingenden Gründen des Naturschutzes gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die
Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung dieses Vertragsziels erforderlich ist. Zudem dürfen die Vertragspartner bei der
Anwendung der deutschen Vorschriften
nicht die Kenntnisse und Qualifikationen außer Acht lassen, die der betroffene Schuldner bei einem
anderen Gläubiger erworben hat. Sie müssen zum Beispiel die Gleichwertigkeit der Lackierung in Pulverform mit einer
Lackierung und Farbgestaltung mit dem Pinsel berücksichtigen, und ggf. eine vergleichende Farbprüfung der in den
RAL-Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen mit derjenigen der den Auftrag ausübenden Maler oder
Lackierer vornehmen.
Die Regelungen der Waldgesetze und der Naturschutzbestimmungen sind mit dem Eigentum vereinbar, da sie nicht
immer anwendbar sind, denn sie gelten unterschiedslos für
Waldbesitzer und Waldeigentümer
in Deutschland und für Betriebe anderer Länder; die Schutzzwecke der Rechtsberatung sind zwingende Gründe des
Allgemeinwohls; die Erlaubnispflicht ist geeignet, die Verwirklichung dieser Zwecke zu gewährleisten, und sie geht
nicht etwa bereits deshalb über das zur Erreichung dieser Zwecke Erforderliche hinaus, weil spezialisierte Anwälte
weniger strenge Maßstäbe anlegen.
Bestehen aber in dem Bezirk, in dem der Pächter bzw. sein Rechtsanwalt den Hauptgeschäftssitz hat, keinerlei
Schranken für die Holzernte, werden für eine
Holzverwertung in Deutschland
sowohl eine Erlaubnis als auch die geeigneten Maschinen erforderlich sein.
Gibt es aber auch in anderen Bundesländern ein solches Verfahren, dann wird die landwirtschaftliche Tätigkeit nur
dann von einer Erlaubnis abhängen können, wenn die Voraussetzungen des Lieferverzugs sich von den Anforderungen nach
dem Handelsgesetzbuch erheblich unterscheiden, und der Verkäufer auch in einer ergänzenden Prüfung nicht zeigt, dass
das gelieferte Stammholz den Anforderungen des Kunden genügt.
Ist das Ernteverfahren hingegen von den Anforderungen her vergleichbar, würde das Fordern einer Kopie des
Frachtbriefs für die inländische Zweigstelle des ausländischen Verkäufers bzw. der Fällgenehmigung
gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, auch wenn die zu fällenden Bäume ordnungsgemäß mit
Markierfarbe, z.B. in Leuchtrot oder Leuchtgrün, farblich gekennzeichnet wurden.
(2)
Forstbetrieb
Unklar ist in letzterem Fall, ob der Waldbesitzer ins Schleswig-Holstein oder Niedersachsen hier eine Erlaubnis für
den Export des gekauften, farblich markierten, und bereits bezahlten Holzes benötigt. Auch die Beantwortung dieser
Frage ist an Art. 52 EGV und nicht an Art. 59, 60 Abs. 3 EGV zu messen, da letztere Regelung nur die
Dienstleistungsfreiheit in Form einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Verkaufsgebiet zum Inhalt hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen wird die Vorschrift auch mit den Anforderungen der RAL-Tafel vereinbar, mit der
Folge, dass der ausländische Kunde für eine Niederlassung in Deutschland eine Erlaubnis im Sinne des BGB benötigt.
Die Erteilung dieser Genehmigung kann aber nicht verweigert werden, weil sie unbefristet ist, das heißt, im
Regelfall ein
Kaufgeschäft
voraussetzt.
Eine unbegründete Verzögerung der Pachtzahlung oder der Zahlung des Kaufpreises würde gegen den
Grundsatz verstoßen, dass die Bezahlung, um als fristgerecht angesehen werden zu können, in ihrer zeitnahen Form
nicht über das hinausgehen darf, was zur Einbringung der Ernte, also dem Eintreffen des farblich markierten
Stammholzes beim Sägewerk, erforderlich ist.
Ist namentlich der Verkäufer und Lieferant einerseits und der Kunde und Abnehmer andererseits in einem als
gleichwertig anzusehenden Zivilverfahren am Ort der Hauptniederlassung der Forstbetriebsgemeinschaft zum Kahlschlag
freigegeben worden, hat er die Voraussetzung der naturnahen Bewirtschaftung und die Kennzeichnung mit
umweltverträglicher Farbe zu beweisen.